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LSG Niedersachsen-Bremen, 23.05.2016 - L 2/1 R 583/15 |
Zitiervorschläge
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 23.05.2016 - L 2/1 R 583/15 (https://dejure.org/2016,99382)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 23. Mai 2016 - L 2/1 R 583/15 (https://dejure.org/2016,99382)
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Volltextveröffentlichung
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Rentenversicherung
Verfahrensgang
- SG Osnabrück, 14.12.2015 - S 47 R 439/12
- LSG Niedersachsen-Bremen, 23.05.2016 - L 2/1 R 583/15
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BSG, 19.04.2011 - B 13 R 8/11 R
Rentenberechnung - Gesamtleistungsbewertung - Bewertung von beitragsfreien Zeiten …
Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 23.05.2016 - L 2/1 R 583/15
Beitragsfreie Zeiten sind mit dem aus der Gesamtleistung an Beiträgen im belegungsfähigen Gesamtzeitraum erzielten Durchschnittswert (= EP/Monat) zu bewerten (§ 71 Abs. 1 Satz 1 SGB VI), der entweder im Rahmen der Grundbewertung nach § 72 Abs. 1 SGB VI auf der Grundlage sämtlicher Entgeltpunkte für Beitragszeiten (Zeiten mit vollwertigen Beiträgen und beitragsgeminderte Zeiten) und Berücksichtigungszeiten oder - falls (wie im vorliegenden Fall) für den Versicherten günstiger - im Rahmen der Vergleichsbewertung nach § 73 SGB VI auf der Grundlage nur der vollwertigen Beiträge und daher insbesondere ohne beitragsgeminderte Zeiten zu ermitteln ist (§ 71 Abs. 1 Satz 2 SGB VI; vgl. zum Vorstehenden etwa BSG, Urteil vom 19. April 2011, B 13 R 8/11 R). - BVerfG, 26.03.1980 - 1 BvR 121/76
Rentenversicherung; Zusatzversorgung; Besteuerung der Beamtenpensionen; Rente
Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 23.05.2016 - L 2/1 R 583/15
Die absolute Höhe der Beiträge hat für die Höhe der Rente vielmehr nur noch insofern Bedeutung, als sie die Rangstelle des Versicherten innerhalb der Versichertengemeinschaft festlegt (BVerfG, Beschluss vom 26. März 1980 - 1 BvR 121/76, 1 BvR 122/76 -, BVerfGE 54, 11). - BSG, 23.08.1989 - 10 RKg 12/88
Berufsausbildung im Sinne des Kindergeldrechts
Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 23.05.2016 - L 2/1 R 583/15
Der Kläger hat insbesondere keine weitergehenden als die von der Beklagten bereits berücksichtigten Berufsausbildungszeiten (welche nach Inhalt und zeitlicher Gestaltung sowie Leistungskontrolle an einen von vornherein festgelegten Plan ausgerichtet sein müssten, vgl. BSG, Urteil vom 23. August 1989 - 10 RKg 12/88 -, SozR 5870 § 2 Nr. 66, BSGE 65, 250) im Sinne der §§ 54 Abs. 3 Satz 2, 74 Satz 3 SGB VI zurückgelegt.